Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 396 Aussetzung des Verfahrens

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/396#abs-1 (1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/396#abs-2 (2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/396#abs-3 (3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

§ 395 § 397